Änderung § 55 BOStrab vom 23.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 BOStrab, alle Änderungen durch Artikel 1 BOStrabuaÄndV am 23. Dezember 2016 und Änderungshistorie der BOStrab

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 55 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. 2 Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein.

vorherige Änderung

(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge nach § 20 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.



(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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