§ 55 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 55 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Teilnahme am Straßenverkehr | |
(Text alte Fassung) (1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. 2 Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten. |
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein. | |
(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge nach § 20 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil. | (3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil. |