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Änderung § 61 BOStrab vom 23.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 BOStrab, alle Änderungen durch Artikel 1 BOStrabuaÄndV am 23. Dezember 2016 und Änderungshistorie der BOStrab

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§ 61 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 61 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen. 2 Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. 3 Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. 2 Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. 3 Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.

(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über

1. die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,

2. die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,

3. die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.

vorherige Änderung

(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.



(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)