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Änderung § 5 BOStrab vom 10.10.2019

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§ 5 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2019 geltenden Fassung
§ 5 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Technische Aufsicht


(1) 1 Die Technische Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. 2 Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe insbesondere die erforderlichen Prüfungen durch und trifft die notwendigen Anordnungen. 3 Entscheidungen anderer Behörden mit Ausnahme der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes betreffen können, dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde getroffen werden; dies gilt nicht, soweit es sich um Behörden des Bundes handelt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. 2 Dazu gehört auch der Betriebsleiter nach § 8. 3 Andere sachkundige Personen oder Stellen müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger nach § 7 Absatz 7 sein.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. 2 Dazu gehört der Betriebsleiter nach § 8. 3 Andere sachkundige Personen oder Stellen müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger nach § 7 Absatz 7 sein.

(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrzeugen oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer den Nachweis verlangen, daß er oder der beauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder Einrichtungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.

(4) Bestehen Zweifel, daß Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die Betriebsdurchführung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer die Vorlage besonderer Nachweise oder Gutachten verlangen.

(5) 1 Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, daß der Unternehmer seinen Pflichten nach § 7 nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. 2 Insbesondere kann sie

1. ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,

2. bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.



(heute geltende Fassung)