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Änderung § 53 BOStrab vom 10.10.2019

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§ 53 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2019 geltenden Fassung
§ 53 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten


(1) Jeder Zug muß während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer besetzt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Züge unabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt zu sein,

wenn

1. Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 22 entsprechen und nach § 52 Abs. 3 überwacht werden,

2. regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,

(Text alte Fassung)

3. mögliche Entgleisungen sicher im System erkannt werden können,

(Text neue Fassung)

3. Entgleisungen unmittelbar im System erkannt werden und eine geeignete Beeinflussung der Zugsteuerung erfolgt,

4. zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und

5. die Fahrgäste im Notfall unverzüglich gerettet werden können.

(3) Betriebszüge müssen außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten besetzt sein, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung nach § 38 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen nach § 38 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.

(4) Läßt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.



(heute geltende Fassung)