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Änderung § 63 BOStrab vom 16.11.2007

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§ 63 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 63 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,

2. entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,

3. entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1 neue oder geänderte Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt.

Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,

(Text alte Fassung)

2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen betätigt oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht.

(Text neue Fassung)

2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen betätigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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