Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der AdLDAV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AdLDAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Datenübermittlung an die Kopfstelle
(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen
§ 4 Datenabgleich
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Rückübermittlung an die Kopfstelle


§ 5 Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse
§ 6 Anfragedatensatz
§ 7 Verfahren der Datenübermittlung
§ 8 Übermittlung durch Datenfernübertragung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern
§ 10 Auswertung der übermittelten Datensätze


§ 9 (aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von den landwirtschaftlichen Alterskassen über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) an die Vermittlungsstellen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.



Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Datenübermittlung an die Kopfstelle




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die landwirtschaftlichen Alterskassen übermitteln der Kopfstelle für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz). Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.



 

§ 3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kopfstelle übermittelt den Anfragedatensatz nach § 2 an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach § 2 einbezogen.



(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach Absatz 1 einbezogen.

§ 4 Datenabgleich


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen.



Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden, und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten. Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Rückübermittlung an die Kopfstelle




§ 5 Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die Kopfstelle. Die Kopfstelle übermittelt den Antwortdatensatz unverzüglich an die landwirtschaftliche Alterskasse, die den Anfragedatensatz nach § 2 an die Kopfstelle übermittelt hat; die Kopfstelle hat nach der Übermittlung den Antwortdatensatz unverzüglich zu löschen.



Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.

§ 6 Anfragedatensatz


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Gestaltung des Anfragedatensatzes.



Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Gestaltung des Anfragedatensatzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Verfahren der Datenübermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung oder durch Übersendung von Magnetbändern.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt.



(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.

(2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. 3 Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt.

(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.



§ 8 Übermittlung durch Datenfernübertragung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit Datenübermittlungen durch Datenfernübertragung erfolgen, sind diese im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987), Code-Tabelle 1 zu erstatten. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Meldungen zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen und der Kopfstelle richten sich nach dem "Technischen Handbuch für die Datenübermittlung zwischen den LSV-Trägern und den Verbänden der LSV über DFÜ" in der jeweils geltenden Fassung.




Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66.303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1. Magnetbänder nach DIN 66 011/ISO 1864 zu verwenden,

2. die Magnetbänder nach DIN 66 282/ISO 5662 (Aufzeichnungsverfahren) zu beschriften und mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029,

3. die Daten auf dem Magnetband gemäß DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.

(2) Jedes zu versendende Magnetband ist mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,

6. Erstellungsdatum,

7. Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Auswertung der übermittelten Datensätze




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung.