(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in §
61a Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§
1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach Absatz 1 einbezogen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246