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Änderung § 6 AdLDAV vom 08.11.2006

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§ 6 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 439 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anfragedatensatz


(Text alte Fassung)

Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.

(Text neue Fassung)

Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.