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Änderung § 10 AdLDAV vom 08.11.2006

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§ 10 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 579, 2012 BGBl. I S. 670
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Auswertung der übermittelten Datensätze


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung.



 
 

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