§ 5 AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 5 AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 5 Rückübermittlung an die Kopfstelle | (Text neue Fassung)§ 5 Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse |
Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die Kopfstelle. Die Kopfstelle übermittelt den Antwortdatensatz unverzüglich an die landwirtschaftliche Alterskasse, die den Anfragedatensatz nach § 2 an die Kopfstelle übermittelt hat; die Kopfstelle hat nach der Übermittlung den Antwortdatensatz unverzüglich zu löschen. | Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse. |