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Synopse aller Änderungen der AdLDAV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 19 des 4. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AdLDAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 579, 2012 BGBl. I S. 670

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen
§ 2 Datenübermittlung an die Kopfstelle
§ 3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen
§ 4 Datenabgleich
§ 5 Rückübermittlung an die Kopfstelle
§ 6 Anfragedatensatz
§ 7 Verfahren der Datenübermittlung
§ 8 Übermittlung durch Datenfernübertragung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern
§ 10 Auswertung der übermittelten Datensätze
(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Datenabgleich


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen.



Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden, und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Verfahren der Datenübermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung oder durch Übersendung von Magnetbändern.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt.



(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.

(2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. 3 Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt.

(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1. Magnetbänder nach DIN 66 011/ISO 1864 zu verwenden,

2. die Magnetbänder nach DIN 66 282/ISO 5662 (Aufzeichnungsverfahren) zu beschriften und mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029,

3. die Daten auf dem Magnetband gemäß DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.

(2) Jedes zu versendende Magnetband ist mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,

6. Erstellungsdatum,

7. Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Auswertung der übermittelten Datensätze




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung.