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Synopse aller Änderungen der AdLDAV am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 23 des 7. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AdLDAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verfahren der Datenübermittlung


(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. 3 Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten.

(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.