§ 2 - Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1774, 3975; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 13.08.1975; FNA: 9241-23 Güterbeförderung
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes B. v. 7. Juli 2009 BGBl. I S. 1774 m.W.v. 1. Januar 2010

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Frühere Fassungen von § 2 GGBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1774
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1704
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 GGBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GGBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GGBefG Sofortmaßnahmen (vom 08.09.2015)
... gefährlicher Güter unterworfen waren, eine Gefährdung im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. (3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnungen gelten ... Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren, eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. Auf Grund von Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen werden entsprechend der ...
§ 9 GGBefG Überwachung (vom 08.09.2015)
... die Annahme begründen, dass sich darin gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 befinden und von diesen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
§ 57 StrlSchV Kontamination und Dekontamination
... 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 94 abgegeben werden. (3) Werden die Werte der ...
§ 58 StrlSchV Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
... 1 und 2 gelten nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 94 abgegeben werden. Die Prüfung nach den ...
§ 104 StrlSchV Begrenzung der Exposition durch Störfälle
... Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Güter, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert werden. (6) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1704, 3974
Artikel 1 2. GGBefGÄndG (vom 01.01.2010)
... mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks)" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „(Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 44 StrlSchV Kontamination und Dekontamination (vom 01.11.2011)
... 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 69 dieser Verordnung ... bis 3 gelten nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 69 dieser Verordnung ...
§ 49 StrlSchV Sicherheitstechnische Auslegung für den Betrieb von Kernkraftwerken, für die standortnahe Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente und für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
... 1 und 2 gelten nicht für Güter, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert ...
§ 50 StrlSchV Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Störfällen bei sonstigen Anlagen und Einrichtungen und bei Stilllegungen
... 1 bis 3 gelten nicht für Güter, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert ...


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