§ 8 - Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1774, 3975; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 13.08.1975; FNA: 9241-23 Güterbeförderung
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§ 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind,

2.
die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird,

3.
im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen der Nummer 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückweisen.

(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes G. v. 6. Juli 2009 BGBl. I S. 1704, 3974 m.W.v. 1. Januar 2010

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Frühere Fassungen von § 8 GGBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1704

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 GGBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GGBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GGBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 26.11.2019)
... oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt, 3. entgegen § 9 Abs. 2 ... auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 , zuwiderhandelt, 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Anlage 1 GGKostV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 05.07.2023)
... oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts- verordnungen ( § 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ). 30 je begon- nene Viertel- stunde  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 4 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts- verordnungen ( § 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ). 30 je begon- nene Viertel- stunde  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 2 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlas- senen Rechtsverordnungen ( § 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ). 25 je begonnene Viertelstunde. b) Im IV. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1704, 3974
Artikel 1 2. GGBefGÄndG (vom 01.01.2010)
... Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden". b) Absatz 1 wird wie folgt ... oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,". b) Der ... in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,". b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt ...


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