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§ 9a - Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1774, 3975; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 13.08.1975; FNA: 9241-23 Güterbeförderung
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§ 9a Amtshilfe und Datenschutz



(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist.

(2) 1Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. 2Zugleich können die genannten Behörden ersucht werden, gegenüber dem betreffenden Unternehmen angemessene Maßnahmen zu ergreifen. 3Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eines Unternehmens mit Sitz im Inland die zuständige deutsche Behörde ersuchen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.

(3) 1Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. 2Zugleich können die genannten Behörden ersucht werden, gegenüber dem betreffenden Fahrzeughalter angemessene Maßnahmen zu ergreifen. 3Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen mit einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen ist, die zuständige deutsche Behörde um angemessene Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.

(4) 1Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird, Tatsachen, die Anlass zu der Annahme geben, dass schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, wird den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser Sachverhalt mitgeteilt. 2Führt eine zuständige deutsche Behörde auf eine entsprechende Mitteilung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Kontrolle in einem inländischen Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse dem anderen betroffenen Staat mitgeteilt.

(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für Logistik und Mobilität, im Eisenbahnverkehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu leiten.

(6) 1Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, oder die ihnen von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, speichern und verändern:

1.
Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen sowie Name und Anschrift des Unternehmens,

2.
Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,

3.
die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,

4.
Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen mit dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und

5.
die Höhe der Geldbuße.

2Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen diese Daten verwenden, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. 3Zur Feststellung der Wiederholungsfälle haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen. 4Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne von Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. 5Sie sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.

(7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stellen nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1 genannten Daten.

(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersuchens ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(9) 1Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. 2Daten über schwerwiegende Verstöße gegen anwendbare Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter dürfen auch übermittelt werden, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.

(10) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Verfahren bei der Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 bis 9 zu erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 9a GGBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 26 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 140 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 487 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2010Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1774
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1704
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 294 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a GGBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a GGBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GGBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 26.11.2019)
... im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen. (4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
§ 6 SchUnfDatG Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... (4) Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 vorbehaltlich § 9a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes an die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
B. v. 28.12.2009 BGBl. I S. 3975
Berichtigung GGBefGNBBer
... ein Komma und das Wort „einführt" einzufügen. 10. In § 9a Absatz 1 ist das Wort „Mitgliedsstaaten" durch das Wort „Mitgliedstaaten" ... durch das Wort „Vertragsstaaten" zu ersetzen. 11. In § 9a Absatz 4 ist das Wort „Mitgliedsstaat" durch das Wort „Mitgliedstaat" und ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 26 BALMG Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
... § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 9a Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 294 9. ZustAnpV Gefahrgutbeförderungsgesetz
... 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, § 7a Abs. 2 Satz 2, § 7b Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 9a Abs. 10 sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 487 10. ZustAnpV Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
... Satz 1, § 7a Absatz 2 Satz 2, § 7b Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 9 Absatz 3d, § 9a Absatz 5 und 10 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 140 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1704, 3974
Artikel 1 2. GGBefGÄndG (vom 01.01.2010)
... Absatz 3 herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt." 7. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ... im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und ...