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Änderung § 7a GGBefG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7a GGBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7a GGBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Anhörung


(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Bundesamt für Strahlenschutz,

(Text neue Fassung)

1. das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,

2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,

4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

5. das Robert-Koch-Institut,

6. das Umweltbundesamt,

7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

8. das Eisenbahn-Bundesamt.

vorherige Änderung

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.



(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

(heute geltende Fassung)