Änderung § 11 GGBefG vom 01.01.2010

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§ 11 GGBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 11 GGBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1704, 3974

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 11 Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.




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