§ 11 GGBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 11 GGBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1704, 3974 |
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(Text alte Fassung) § 11 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 11 Strafvorschriften |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |