Änderung § 7a GGBefG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7a GGBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7a GGBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 294 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Anhörung


(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

1. das Bundesamt für Strahlenschutz,

2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,

4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

5. das Robert-Koch-Institut,

6. das Umweltbundesamt,

7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

8. das Eisenbahn-Bundesamt.

(Text alte Fassung)

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

(Text neue Fassung)

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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