Änderung § 7a GGBefG vom 08.09.2015

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§ 7a GGBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7a GGBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 487 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Anhörung


(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

1. das Bundesamt für Strahlenschutz,

2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,

4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

5. das Robert-Koch-Institut,

6. das Umweltbundesamt,

7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

8. das Eisenbahn-Bundesamt.

(Text alte Fassung)

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

(Text neue Fassung)

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.




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