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§ 4 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte



(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.
technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,

2.
betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und

3.
Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.

(2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

(3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten.

(4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(5) 1In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. 2Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. 3Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. 4Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 4 AFuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
vom 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
vom 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
aktuellvor 01.09.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AFuV Durchführung der Prüfung (vom 01.09.2006)
... Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 ...
§ 7 AFuV Amateurfunkzeugnis
... gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat. (3) Voraussetzung für die Erteilung eines ... die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen ...
§ 19 AFuV Übergangsregelungen (vom 01.09.2006)
... 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) gleich, sofern der Inhaber im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung ist. (4) Bis zur Veröffentlichung allgemeiner ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer ... oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer ... oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 1. AFuVÄndV
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „die wesentlichen ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Die Prüfung nach § 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3" ... Prüfung nach § 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ... a) In Absatz 3 wird die Angabe „im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Verordnung" durch die Angabe „im Besitz einer Bescheinigung nach ... 4 Satz 3 dieser Verordnung" durch die Angabe „im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz ... oder eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5".  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. § 4 bleibt unberührt." c) In Absatz 5 wird das Wort ... bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 ... und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden ... § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind." c) Nach ... bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat." 7. § 8 wird wie folgt gefasst: ...