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§ 6 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 6 Prüfungsausschuss



(1) Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Regulierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein. Die Berufung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt ist.

(3) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer

1.
volljährig und

2.
Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.

Einzelheiten werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.



 

Zitierungen von § 6 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AFuV Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte (vom 01.10.2021)
... im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer ... oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer ... oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...