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§ 8 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 8 Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen und Genehmigungen



(1) Prüfungsbescheinigungen aus Staaten, die sich zur Umsetzung der CEPT-Empfehlungen zu harmonisierten Prüfungsbescheinigungen verpflichtet haben, stehen deutschen Amateurfunkzeugnissen der entsprechenden Klasse gleich. Nähere Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter Regelungen der CEPT werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Andere Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen können anerkannt werden, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Prüfungsinhalte und Anforderungen denen eines deutschen Amateurfunkzeugnisses gleichwertig sind. Der Regulierungsbehörde ist vom Original der Urkunden oder von Dokumenten nach Satz 1, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.



 

Zitierungen von § 8 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AFuV Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
... vorgelegten Amateurfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung im Sinne von § 8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... oder Amateurfunk-Zeug- nisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV 16,00 1.7 Prüfen und Anerkennen ... anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 35,00 2.1 Erteilung der Zulassung zur Teilnahme ...

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... oder Amateurfunk- Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV 16,00 1.7 Prüfen und ... anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 35,00 2 Maßnahmen für Zulassungen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat." 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Anerkennung und Ausstellung von ... nachgewiesen hat." 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und ...