Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV ... durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der ... den Ausbildungsfunkbetrieb ist an Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb der Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
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