Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 1. AFuVÄndV ... nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden." 4. In § 12 Abs. 4 wird in Satz 2 das Wort „mindestens" gestrichen. 5. § 15 Abs. 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV ... der Zusatz „/R" angefügt werden. (5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation bei ... durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... neu gefasst: „(3) An Klubstationen kann der Ausbildungsfunkbetrieb im Sinne von § 12 durchgeführt werden." c) In Absatz 4 wird die Angabe „Klasse E" ...
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