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IV. - Organisationserlaß des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 03.05.1989 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch V. E. v. 14.03.2018 BGBl. I S. 374
Geltung ab 03.05.1989; FNA: 1103-4-3-2 Bundesregierung
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IV.



Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Verteidigung unterrichten den Beauftragten für die Nachrichtendienste über nachrichtendienstliche Verdachtsfälle und andere besondere Vorkommnisse aus dem Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes, die bei ihrem Bekanntwerden das politische oder öffentliche Interesse finden könnten und deshalb für den Bundeskanzler von Bedeutung sein können (§§ 3, 15 Geschäftsordnung der Bundesregierung).

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