(1) Der Ableitungssatz nach §
64e Abs. 2 Satz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes beträgt 60 vom Hundert. Der Ableitungssatz für das Bestattungsgeld beträgt 45 vom Hundert.
(4) Beschädigte erhalten Grundrente in Höhe des bisher gezahlten Betrags, solange dies günstiger ist.