(1) Gashochdruckleitungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.
(2) Soweit Gashochdruckleitungen auch Verordnungen nach §
3 Abs. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Anzeige nach §
5 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach §
6 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.
(3) Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Im übrigen kann von dem Stand der Technik abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(4) Für Gashochdruckleitungen nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Einhaltung des Standes der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) beachtet worden sind.