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§ 7 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 7 Wesentliche Änderungen



(1) Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen kann. Die Auswechslung von Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.

(2) Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor Durchführung der Arbeiten ein Sachverständiger zu hören, es sei denn, daß durch diese Arbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigt werden kann. Eine vorherige Anhörung darf auch dann unterbleiben, wenn die drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert, das die Anhörung nicht mehr zuläßt. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über Gashochdruckleitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige vor der Errichtung, Änderung ... 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Gashochdruckleitung oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 eine wesentliche Änderung oder Erweiterung ...