(1) Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§
3 bis 6 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen kann. Die Auswechslung von Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.
(2) Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor Durchführung der Arbeiten ein Sachverständiger zu hören, es sei denn, daß durch diese Arbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigt werden kann. Eine vorherige Anhörung darf auch dann unterbleiben, wenn die drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert, das die Anhörung nicht mehr zuläßt. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.