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§ 14 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 14 Ausschuß für Gashochdruckleitungen



(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird der Ausschuß für Gashochdruckleitungen gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen:

4 Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,

2 Vertretern der Technischen Überwachungs-Vereine,

1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung,

1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

1 Vertreter der Staatlichen Materialprüfungsanstalten,

2 Vertretern der Unternehmen, die Gashochdruckleitungen errichten,

2 Vertretern der Betreiber,

1 Vertreter des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW-Sachverständige),

1 Vertreter der Rohrhersteller,

1 Vertreter der Armaturenhersteller,

1 Vertreter der Gewerkschaften,

1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(2) Der Ausschuß für Gashochdruckleitungen hat die Aufgabe, hinsichtlich nicht der öffentlichen Versorgung dienender Gashochdruckleitungen

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und

2.
die dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gashochdruckleitungen ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.