(1) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Der Regulierungsbehörde können jederzeit Anregungen zur Aufstellung oder Änderung eines Frequenznutzungsteilplanes unterbreitet werden; ein Anspruch auf Einleitung eines Planungsverfahrens besteht nicht.
(2) Die Regulierungsbehörde erarbeitet den ersten Entwurf des jeweiligen Teilplanes. Bei der Erarbeitung wird der bei der Regulierungsbehörde gebildete Beirat angehört. Anschließend veröffentlicht die Regulierungsbehörde eine Mitteilung über die Fertigstellung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt und im Bundesanzeiger. Die nach §
5 Abs. 1 zu Beteiligenden sollen über die Fertigstellung des Planentwurfs benachrichtigt werden. Der Entwurf des jeweiligen Teilplanes kann nach der Bekanntgabe bei der Regulierungsbehörde abgefordert werden; darauf wird bei der Veröffentlichung nach Satz 3 hingewiesen. Der Entwurf soll eine kurze Begründung beinhalten.