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§ 5 - Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)

§ 5 Beteiligung des Bundes und der Länder


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist für den jeweiligen Teilplan unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie das Benehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder im Rahmen der gemäß der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Verfügung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Den Beteiligten nach Absatz 1 ist für ihre Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen. Äußern sie sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Regulierungsbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Frequenznutzungsteilplan nicht berührt werden.


Text in der Fassung des Artikels 464 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von § 5 FreqNPAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 464 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 FreqNPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FreqNPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreqNPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FreqNPAV Planerarbeitung
... die Fertigstellung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt und im Bundesanzeiger. Die nach § 5 Abs. 1 zu Beteiligenden sollen über die Fertigstellung des Planentwurfs benachrichtigt ...
§ 8 FreqNPAV Entscheidung über die Frequenznutzungsteilpläne und deren Veröffentlichung
... Die Regulierungsbehörde entscheidet unter Beachtung des Ergebnisses des in § 5 geregelten Verfahrens und würdigt in ihrer Entscheidung das Ergebnis des in § 6 ... des Planes veröffentlicht. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die nach § 5 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes ...
§ 9 FreqNPAV Planänderung (vom 08.11.2006)
... §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden ... nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 464 9. ZustAnpV Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung
...  In § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 3 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung vom 26. April ...


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