Die §§
4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch die Änderung die Grundzüge des jeweiligen Teilplanes nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§
4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den obersten Bundes- und Landesbehörden ist unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. §
44 Abs. 3 des
Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149