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Änderung Artikel 2 Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 06.08.2016

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesminister des Innern übt in seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Der Bundesminister des Auswärtigen ist zuständig in allen Fällen, in denen nach der Konvention und ihren Ausführungsbestimmungen die Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland mit auswärtigen Stellen in Verbindung tritt, sowie für die Benennungen und Ernennungen nach Kapitel I der Ausführungsbestimmungen.

(3) Der Bundesminister des Innern ist zuständig für

a) die Ausgabe von Ausweisen und Armbinden nach Artikel 21 der Ausführungsbestimmungen für das in Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Konvention genannte Personal,

b) die Transporte nach Kapitel III der Konvention und Kapitel III der Ausführungsbestimmungen; hierbei ist das Einvernehmen des Bundesministers der Verteidigung erforderlich.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung ist zuständig für

a) alle Bestimmungen der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit sie von den Streitkräften durchzuführen sind,

b) die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen in der Bundeswehr.

(Text alte Fassung)

(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zuständig für die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25 der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt.

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zuständig für

1.
die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25 der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt,

2. die Verpackung, Dokumentation, Einlagerung und Aufbewahrung von Sicherungsmedien an einem zentralen Bergungsort.


(6) Die Ausführung des Artikels 5 der Konvention und des Protokolls wird besonders geregelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)