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Synopse aller Änderungen der Magermilchpulverabsatz-Verordnung am 18.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2009 durch Artikel 1 der MilchMaOrdRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MMilchPulvAbsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich


(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist

1. die Denaturierung des Magermilchpulvers,

2. die Färbung des Magermilchpulvers sowie

3. die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1. hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung

a) zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,

b) zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie

2. hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das

a) aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder

b) auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft

worden ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Kosten




§ 14 (weggefallen)


vorherige Änderung

Unbeschadet der Kostenregelungen in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 sind, soweit auf Grund dieser Rechtsakte für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist der Käufer oder der Zuschlagsempfänger.