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§ 7 - Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)

§ 7 Sonstige Bestimmungen



Die jeweils im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gelten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

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Zitierungen von § 7 FpV 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FpV 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FpV 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Post und Eisenbahnen" ersetzt. (23) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 und § 7 der Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543), die durch Artikel 16 des ...