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§ 2 - Gassicherungsverordnung (GasSV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-5 Energieversorgung
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§ 2 Meldepflichten



(1) 1Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen, herstellen oder einführen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. 2Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist, die Meldepflicht nach Satz 1 auf Unternehmen und Betriebe ausdehnen, die Gas im Inland beziehen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, und die Meldungen nach Satz 1 auch in kürzeren Zeitabständen verlangen.

(2) Die zuständige Stelle kann im Interesse der Sicherung der Energieversorgung bereits vor der Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, Meldungen nach Absatz 1 verlangen.





 

Frühere Fassungen von § 2 GasSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
vom 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
aktuell vorher 23.05.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730
aktuellvor 23.05.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GasSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GasSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GasSV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.04.2023)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, 5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder  ... nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2  ...
§ 7 GasSV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung (vom 05.04.2023)
... der Verkündung in Kraft. (2) Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 erst dann ...
Anlage GasSV (zu § 2)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Artikel 1 1. GasSVÄndV Änderung der Gassicherungsverordnung
... nicht innerhalb eines Monats nach dem 5. April 2023 behoben wurde." 3. § 2 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Meldepflichten". 4. § 3 wird wie folgt geändert: Die ... 7 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 1a und 2 Absatz 2 " durch die Wörter „§§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April ... „§§ 1a und 2 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6" ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung der Gassicherungsverordnung
... bei Kenntnis frühzeitig angeben und fortlaufend aktualisieren." 3. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „1975" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder  ... nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt." 5. In § 5 wird die Angabe „1975" gestrichen. ... geändert: a) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „des § 2 Abs. 2" durch die Wörter „der §§ 1a und 2 Absatz 2" ersetzt. ... die Angabe „des § 2 Abs. 2" durch die Wörter „der §§ 1a und 2 Absatz 2 " ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder des ... 2" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § ... 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1" ersetzt und wird die Angabe „1975" gestrichen. ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „dem ...