§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen (OFDBremAufgV k.a.Abk.)

V. v. 11.10.1977 BGBl. I S. 1893
Geltung ab 01.11.1977; FNA: 600-1-2-4 Finanzverwaltung

§ 1



Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.



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