Auf Grund des §
8 Abs. 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels
5 des
Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet:
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des
Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in Kraft.