Ordnungswidrig im Sinne des §
127 Nr. 3 des
Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
9 Abs. 1 oder 2 Baupläne nicht oder nicht rechtzeitig der See-Berufsgenossenschaft vorlegt oder deren Zustimmung nicht einholt oder entgegen §
9 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen abweicht.