(1) Steuerpflichtige im Sinne des
Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§
2 bis 4 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit sie nicht nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften, die begünstigte Investitionen im Sinne der §§
2 bis 3a vornehmen, tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990. Bei Investitionen im Sinne der §§
3 bis 4 gehört zum Fördergebiet nicht der Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.