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§ 5a - Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999)

neugefasst durch B. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 4034; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2004 BGBl. I S. 3603
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 707-6-1-6 Wirtschaftsförderung

§ 5a Gesonderte Feststellung



Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 5 Abs. 3 aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 5a InvZulG 1999

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a InvZulG 1999 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 1999 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InvZulG 1999 Anwendungsbereich
... der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. (6) § 5a ist erstmals bei Investitionszulagen anzuwenden, die für nach dem 31. Dezember 1999 endende ...