Für die Verfolgung einer Straftat nach §§
263 und
264 des
Strafgesetzbuchs, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.