Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1993 und zur sechsten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Rentenanpassungsverordnung 1993 - RAV 1993)

V. v. 09.06.1993 BGBl. I S. 917
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 8232-48-6 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Eingangsformel
§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung
§ 4 Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
§ 5 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
§ 6 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261)

-
des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606),

-
des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),

-
der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,

-
des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)

verordnet die Bundesregierung und auf Grund des

-
§ 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

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§ 1 Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)



(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1993 an 44,49 Deutsche Mark.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1993 an 32,17 Deutsche Mark.

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§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1993 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0445.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1993 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1412.

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§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1993 an

1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 510 Deutsche Mark und 2.038 Deutsche Mark monatlich,

2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 363 Deutsche Mark und 1.453 Deutsche Mark monatlich.

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§ 4 Anpassung in der Altershilfe für Landwirte



Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1993 an

1.
für den verheirateten Berechtigten 703,70 Deutsche Mark monatlich,

2.
für den unverheirateten Berechtigten 469,50 Deutsche Mark monatlich.

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§ 5 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung



Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit nach dem 30. Juni 1993

1.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 1,7943359,

2.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 1,5596544,

3.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 1,4194502,

4.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 1,2713023,

5.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 1,1601454,

6.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1993 1,0934751.

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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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