§ 7 - Glasveredlermeisterverordnung (GlasVMstrV)

V. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 994; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts V. v. 18. Januar 2022 BGBl. I S. 39 m.W.v. 28. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 7 GlasVMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
vom 18.01.2022 BGBl. I S. 39
aktuell vorher 06.03.2020Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246
aktuellvor 06.03.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 GlasVMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GlasVMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasVMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 3 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Glasveredlermeisterverordnung
... Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung ... fortzuführen." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung (1) Die Prüfung in den Teilen III und ...

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." (15) In § 7 Absatz 2 der Glasveredlermeisterverordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 994), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I ...


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