§ 24e
1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
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Zitat in folgenden NormenHalbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 9 HalblSchG Schutzverletzung (vom 01.07.2016) ... 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend. (2) Die §§ 24a bis 24e , 25a und 25b des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend. (3) Auf die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
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