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§ 2 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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§ 2



Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

2.
Pflanzensorten oder Tierarten;

3.
Verfahren.

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Zitierungen von § 2 GebrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GebrMG
... Gebrauchsmusters, wenn 1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist, 2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
G. v. 15.08.1986 BGBl. I S. 1446; aufgehoben durch Artikel 160 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 4 GebrMGÄndG Übergangsvorschriften
...  § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5, § 2a, § 2b Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 5a Nr. 1 ... dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 2 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes ist diese Vorschrift in der bisherigen Fassung weiterhin ...