(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
- 1.
- der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
- 2.
- der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
- 3.
- der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Im Falle des
§ 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
(3) 1Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. 2Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.
§ 10 GebrMG (vom 18.08.2021) ... Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge ( §§ 15 bis 17) wird im Deutschen Patent- und Markenamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von ... und Markenamt übertragen. (3) Über Löschungsanträge ( §§ 15 bis 17) beschließt eine der im Deutschen Patent- und Markenamt zu bildenden ...
§ 13 GebrMG ... gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht ( § 15 Abs. 1 und 3 ). (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, ...
G. v. 15.08.1986 BGBl. I S. 1446; aufgehoben durch Artikel 160 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 4 GebrMGÄndG Übergangsvorschriften ... 2b Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 5a Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes sind in der Fassung dieses Gesetzes ...