§ 16
1Die Löschung des Gebrauchsmusters nach
§ 15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen.
2Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird.
3Die Vorschriften des
§ 81 Abs. 6 und des
§ 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 10 GebrMG (vom 18.08.2021) ... Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im Deutschen Patent- und Markenamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von ... übertragen. (3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Deutschen Patent- und Markenamt zu bildenden ...
Zitat in folgenden NormenPatentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
G. v. 15.08.1986 BGBl. I S. 1446; aufgehoben durch Artikel 160 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 4 GebrMGÄndG Übergangsvorschriften ... 1 und 2, § 5a Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_GebrMG.htm