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§ 19 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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§ 19



1Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. 2Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. 3Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.



 

Zitierungen von § 19 GebrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
G. v. 15.08.1986 BGBl. I S. 1446; aufgehoben durch Artikel 160 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 4 GebrMGÄndG Übergangsvorschriften
... diese Vorschrift in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden. 4. § 19 des Gebrauchsmustergesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die vor Inkrafttreten ... dieses Gesetzes anhängigen Gebrauchsmusterstreitsachen sind die §§ 18 und 19 des Gebrauchsmustergesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. 5.  ...